§ 204
§ 204 — BAO
§ 204 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246305
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(4) Zinsen sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.
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