BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung§ 127

§ 127

In Kraft seit 01. Januar 1990
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