BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung§ 128

§ 128

In Kraft seit 31. Dezember 2016
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