Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
Art. 1 § 89 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 89
…Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren…
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