BAO
Gliederung
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung
§ 130
Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
…AbgÄG 1989, BGBl 1989/660, mit 29. Dezember 1989 nicht die Abschaffung jeder steuerlichen Buchführungspflicht in Betreff der in Rede stehenden Geschäftsfälle (§ 130 BAO): Gemäß § 124 BAO idF vor dem StruktAnpG 2006, BGBl I 2006/100, iVm §§ 189 f UGB (vormals HGB…
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