(1) Zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Rentenberechtigten zu erteilen.
Rückverweise
SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
…KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei…
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
…B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen (§ 105 ASVG und § 46 B-KUVG) und Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG); b. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § …