(1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß
1. die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,
2. an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und
3. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.
(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
(Anm. Abs. 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 16, BGBl. I Nr. 60/2018)
(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Rückverweise
B-VOPST · Verordnung optische Strahlung Bund
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in § 16 Abs. 1 der gemäß § 101 Abs. 5 Z 5…
B-VOLV · Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
§ 3 Ausnahmen und Schlussbestimmungen
…BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (4) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3…
B-VEXAT · Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären
§ 3 Ausnahmen und Schlussbestimmungen
…4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden. (5) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: 1. folgende gemäß § 98 Abs. 2 B-BSG als Bundesgesetz…
B-GKV · Bundes-Grenzwerteverordnung
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: 1. die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte…
B-VbA · Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt. (3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz…
B-PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund
§ 2 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
…wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67…