BundesrechtVerordnungenVerordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund

B-PSA-V
In Kraft seit 10. Mai 2017
Up-to-date

§ 1 Anwendung der PSA-V

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,

2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,

3. an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehörige“ der Begriff „Bedienstete“,

4. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,

5. an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit –B-BS-V, BGBl. II Nr. 453/1999, und

6. an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, BGBl. II Nr. 291/2011,

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in § 1 Abs. 1 die Wortfolge „auf Baustellen“ und in § 4 Abs. 2 die Wortfolge „Baustellen und“ entfallen.

§ 2 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 66, § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016, außer Kraft treten.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.