BundesrechtVerordnungenBundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

B-VbA
In Kraft seit 02. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 Anwendung von Bestimmungen der VbA

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,

2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,

3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2 Verbot von Ausnahmen

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.

§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.

(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:

1. § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),

2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).

(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein:

1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;

2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.