Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG).
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der VOPST
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.
§ 3 Verbot von Ausnahmen
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
§ 4 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt.
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in § 16 Abs. 1 der gemäß § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.
(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.
(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.