(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
§ 2 Wirkungsbereich
…In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen ( § 36 AVG ) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. 2. In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu…
Rückverweise