§ 5
§ 5 — AVG
§ 5 — AVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12062991
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
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