JudikaturVfGH

B790/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2009

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von

Oberösterreich über einen Antrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß §5 AVG iVm §24 VStG dahin entschieden, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers wegen Übertretung des ASVG (§33 iVm §111 ASVG) zuständig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, im Besonderen des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Die belangte Behörde sowie der Magistrat der Landeshauptstadt Linz legten jeweils die Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde erstattete zudem eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Einzelnen führt sie darin aus:

"Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat im verfahrensgegenständlichen Fall mit Bescheid vom 19.05.2009, SV(SanR)-415077/5-2009-Sax/Gu, eine Zuständigkeitsentscheidung gemäß §5 AVG als sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde getroffen.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Art103 Abs4 B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

Bezüglich des im anhängigen Verfahren zur Verfügung stehenden Instanzenzuges ging der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Instanzenzug denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind.

Materiell rechtlich wäre nach den §§33 Abs1 iVm. 111 Abs1 Z. 1 ASVG zu entscheiden gewesen. In diesem Fall wäre gemäß §415 Abs1 ASVG ein Rechtszug an das Bundesministerium nicht offen gestanden. Somit war der Instanzenzug erschöpft und es stand im verfahrensgegenständlichen Fall kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung."

III. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthält zwar die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen keine Berufung zulässig sei; da der Landeshauptmann von Oberösterreich seine Entscheidung jedoch als Behörde 1. Instanz getroffen hat, steht dagegen - mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels durch eine bundesgesetzliche Bestimmung - gemäß Art103 Abs4 B-VG der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz offen (vgl. VfSlg. 13.092/1992).

2. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren, in welchem es nach Auffassung der belangten Behörde zu einem Kompetenzkonflikt gekommen ist, eine Verwaltungsstrafsache ist, kommt nämlich eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes im Sinne des §5 AVG als Hauptfrage nicht in Betracht. Denn weder sind die UVS von Verfassungs wegen den Verwaltungsbehörden im Weisungszusammenhang übergeordnet, weshalb sie nicht Oberbehörden im Sinne des §5 AVG sind (wie auch ihre ausnahmehafte Berücksichtigung in §73 Abs2 AVG zeigt), noch sind sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden Berufungsbehörde: bei dem - wenngleich in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgetretenen - (negativen) Kompetenzkonflikt im Sinne des §5 AVG (iVm §24 VStG), der durch die gemeinsame Oberbehörde zu entscheiden ist, handelt es sich nämlich um kein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Begriffsverständnis des Art129a B-VG und daher auch um kein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des §51 VStG.

3. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

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