B790/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da der Landeshauptmann von Oberösterreich seine Entscheidung als Behörde 1. Instanz getroffen hat, steht dagegen - mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels durch eine bundesgesetzliche Bestimmung - gemäß Art103 Abs4 B-VG der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz offen.
Keine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes iSd §5 AVG als Hauptfrage. Denn weder sind die UVS von Verfassungs wegen den Verwaltungsbehörden im Weisungszusammenhang übergeordnet, weshalb sie nicht Oberbehörden im Sinne des §5 AVG sind, noch sind sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden Berufungsbehörde: bei dem - wenngleich in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgetretenen - (negativen) Kompetenzkonflikt iSd §5 AVG (iVm §24 VStG), der durch die gemeinsame Oberbehörde zu entscheiden ist, handelt es sich nämlich um kein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Begriffsverständnis des Art129a B-VG und daher auch um kein Verwaltungsstrafverfahren iSd §51 VStG.