§ 31 Einzelgenehmigungen — AußWG 2011
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn
1. die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder
2. eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß § 30 dafür nicht vorliegen oder
3. für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
(2) Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.
§ 34 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 34 Informationspflichten
…Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren. (2) Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer…
§ 31 Einzelgenehmigungen
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn 1. die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder 2. eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Vo…
§ 32 Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide
…Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen. (2) Als Auflage im Sinne von § 54 ist in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen…
§ 30 Globalgenehmigungen
…wird, gilt die Geltungsdauer als verlängert. Darüber ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. (3) Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden. (4) Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister…
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