§ 34 Informationspflichten — AußWG 2011
(1) Wer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren.
(2) Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.
§ 87 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 87 Verwaltungsstrafbestimmungen
…gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt, 6. der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt, 7. einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 8. einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. …
§ 65 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
…der Güter, 7. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und 8. Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden. (3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten…
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