§ 25 Verordnungsermächtigung — AußWG 2011
Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:
1. jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
2. Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 4, einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 oder einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 unterliegen.
§ 25 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 25 Verordnungsermächtigung
…3. Abschnitt Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen § 25. Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen…
§ 1 Begriffsbestimmungen
…restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. b oder aufgrund der in § 25 genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 11, um eine Durchfuhr im Sinne…
§ 18 Verbote
…der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer…
§ 14 Genehmigungspflichten
…OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen…
§ 2 2. AußWV 2019 · 2. AußWV 2019 · Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019
§ 2 Waffenembargos
…Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt. (2) Verboten sind: 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in…
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