§ 14 Genehmigungspflichten — AußWG 2011
(1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
1. die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2,
2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
3. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
4. Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen, wenn
1. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und
2. nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.
(3) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
1. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oder
2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
4. zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
(4) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.
§ 14 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 14 Genehmigungspflichten
…3. Hauptstück Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten 1. Abschnitt Beschränkungen im Güterverkehr § 14. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z…
§ 95 Vollzugsklausel
…anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. (2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs…
§ 15 Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
…für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder einem Verbot gemäß § 18 oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der…
§ 19 Meldepflichten
…Genehmigung bedürfen, sofern dies 1. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder 2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 14 Abs. 1 oder in einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 3 festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist. (3) Soweit unmittelbar anwendbares Recht…
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