RS0134108 – OGH Rechtssatz
Im Hinblick auf den Zweck der Erziehungsberatung erscheint es sachgerechter im Unterhaltsbemessungsverfahren die Kosten der Erziehungsberatung nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen. Die Kosten der nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG angeordneten Erziehungsberatung stellen für den Vater grundsätzlich einen unvermeidbaren Aufwand dar, weil die Anordnung der Erziehungsberatung mit Zwangsmitteln (§ 79 Abs 2 AußStrG) durchsetzbar ist.