JudikaturOGH

RS0124115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2025

§ 79 Abs 1 AußStrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Eine solche kann sich aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben.

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