§ 144 Eingaben
§ 144 Eingaben — AußStrG
§ 144 Eingaben — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046772
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(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
(2) Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.