6Ob186/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen H***** GmbH mit dem Sitz in D***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin Heike S*****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juni 2011, GZ 3 R 87/11k und 3 R 88/11g 32, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Mai 2011, GZ 47 Fr 1568/11g 23 und 24, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Gesellschaft und deren Geschäftsführerin aufgrund der im Akt erliegenden Rückscheine jeweils am 11. 7. 2011 durch Übergabe an die Geschäftsführerin zugestellt; die im Revisionsrekurs enthaltene Behauptung, die Entscheidung des Rekursgerichts sei am 13. 7. 2011 zugestellt worden, ist aktenwidrig. Die gemäß § 15 FBG iVm § 65 Abs 1 AußStrG vierzehntägige Revisionsrekursfrist, die nach § 23 Abs 1 AußStrG durch § 222 ZPO nicht gehemmt wurde, lief daher am 25. 7. 2011 ab, weshalb der erst mit 27. 7. 2011 datierte und an diesem Tag im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revisionsrekurs verspätet ist. Wiedereinsetzungsanträge der Gesellschaft und deren Geschäftsführerin blieben erfolglos.