(1) Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2) Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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