G23/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §180 Abs2 AußStrG.
Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, die behauptete Verfassungswidrigkeit des §180 Abs2 AußStrG bereits im Rahmen des Verfahrens über den auf §73 AußStrG gestützten Rekurs gegen einen Beschluss des BG Traun beim LG Linz zu relevieren. Dieses Gericht sprach in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (mit dem der Rekurs der Antragstellerin zurückgewiesen wurde) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handle und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Damit hatte die Antragstellerin zudem die Möglichkeit, dem LG Linz als "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" durch Erhebung einer Zulassungsvorstellung gemäß §63 Abs1 AußStrG allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §180 Abs2 AuStrG mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH zu unterbreiten. Darüber hinaus bot sich der Antragstellerin Gelegenheit, im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses beim OGH einen Antrag auf Gesetzesprüfung anzuregen und insofern eine - sei es auch bloß zurückweisende - Entscheidung herbeizuführen.