Eine Vertretung der römisch-katholischen Kirche durch die Finanzprokuratur findet nicht statt; wohl aber gilt § 92 AußStrG über die von Amts wegen aufzunehmenden Inventur. Die römisch-katholische Kirche gehört zu jenen Erben, die nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind (§ 116 AußStrG).
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