(1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird. Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Familiengerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (§ 49 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.
§ 207i AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
…§ 207i. (1) Die §§ 89, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes…
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