JGG
Gliederung
SECHSTER ABSCHNITT Jugendgerichtshilfe
§ 49 Organe der Jugendgerichtshilfe
(1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
(2) Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.
§ 1 JGHV · JGHV · Jugendgerichtshilfe-Verordnung
§ 1 Aufgaben
…1) In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben…
§ 106c AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 106c
…und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe ( § 49 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 ) als Familiengerichtshilfe. (3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1…
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