(1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.
(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.
(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15d Verfahren
…Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die 1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.…
§ 2 Leitungsfunktionen in Zentralstellen
… A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.…