§ 15d Verfahren
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden