(1) Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2 der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist einzuhalten.
(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.
Rückverweise
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 13 Minderheitengutachten
…1) Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um…
§ 15
…Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese…
§ 11
…durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die…