AsylG 2005
Gliederung
4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze
§ 32 Sicherung der Zurückweisung
(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
§ 32 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 32 Sicherung der Zurückweisung
…§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird…
§ 21 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 21 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
…2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen. (2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen…
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