ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung.
§ 9 Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Dachverbandes Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
§ 11 K-GrvG · K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
§ 11 § 11
…1991 ( SPG ), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024; 10. Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2025. (3) Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind…
§ 18 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 18 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
…Gesundheitskasse beanspruchen können. (2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von…
§ 16 Bgld. SUG · Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 16 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
…Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen. (2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.…
Rückverweise