Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß §9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, idF der Z9 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 165/2004, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
§5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl. Nr. 669/1991 - so zu verstehen, dass für die vom Bund für krankenversicherte Asylwerber iS des §1 Z17 der Verordnung zu leistenden Beiträge der für die "übrigen Vollversicherten" jeweils geltende Beitragssatz festgelegt ist (was im Hinblick auf §75 ASVG sachlich keinen Bedenken begegnet). An diesem Inhalt der Verweisung hat sich weder durch spätere Änderungen der Bezeichnung der verwiesenen Norm durch den Gesetzgeber, noch durch dementsprechende (sei es verspätet, sei es rückwirkend vorgenommene) Anpassungen der Einbeziehungsverordnung an diese neue Bezeichnung etwas geändert.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden