(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.
(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
(3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € (Anm. 1) nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) tritt.
(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 26,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 26,76 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 27,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 28,15 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 29,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 29,69 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 30,61 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 31,68 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 33,68 €)
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 76a Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung
(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist…
§ 243 Beitragsgrundlage in normalen Fällen
…nach den §§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach § 76a oder § 76b, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien…
Art. 3 Wirksamkeitsbeginn
…1969 die Bestimmungen des Art. I Z. 36 bis 40, 43 bis 45 und Art. II Abs. 15. (3) § 76a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 12 tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß…
§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
… 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. (5a) Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 27 Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung
…hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § …
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 124d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Lehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum…
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 115d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum…
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 22c Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung
…hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des nach § 76a Abs. 3 ASVG geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § …
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 166d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Richterinnen und Richter, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 236b Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55…
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 18g Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Bundestheaterbedienstete, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum…