JudikaturVfGH

G54/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §607 Abs12 ASVG idF des Art115 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010, (75. ASVG-Novelle).

Geltung von Ausübungsersatzzeiten (Zeiten einer Erwerbstätigkeit vor der Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG) ab 01.02.11 bei der Berechnung der Versicherungsdauer für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer als Versicherungszeiten nur mehr, wenn (und sobald) ein Beitrag iHv 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 ASVG je Ersatzmonat geleistet wurde.

Es wäre den Antragstellern möglich und zumutbar gewesen, über die Vorschreibung der Beiträge gemäß §410 Abs1 Z7 ASVG die Erlassung eines Bescheides zu begehren. Sie hätten - ungeachtet des laufenden Einspruchsverfahrens gegen die Beitragsvorschreibung - die vorgeschriebenen Beiträge - wie sie es auch tatsächlich gehandhabt haben - vorerst leisten können, um die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht zu gefährden. Nach einem allfälligen Erfolg ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wäre ihnen die Rückforderung der Beiträge gemäß §69 ASVG - allenfalls nach einer Wiederaufnahme des Leistungsverfahrens - offen gestanden.

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