ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
2. UNTERABSCHNITT Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 75 Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung.
Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.
§ 75 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 75 Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung.
…§ 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß…
§ 509 Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.
… 10 Abs. 5 , des § 12 Abs. 4 , des § 36 Abs. 1 Z. 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.…
§ 360b Anwendung des AVG
§ 360b. (1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: – die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen, – die §§ 19 und 20 über Ladungen, – die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensst…
§ 651 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010
…§ 651. (1) Die §§ 75, 75a samt Überschrift, 292 Abs. 4 lit. c und 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
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