§5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl 669/1991 - so zu verstehen, dass für die vom Bund für krankenversicherte Asylwerber iSd §1 Z17 der Verordnung zu leistenden Beiträge der für die "übrigen Vollversicherten" jeweils geltende Beitragssatz festgelegt ist (was im Hinblick auf §75 ASVG sachlich keinen Bedenken begegnet). An diesem Inhalt der Verweisung hat sich weder durch spätere Änderungen der Bezeichnung der verwiesenen Norm durch den Gesetzgeber, noch durch dementsprechende (sei es verspätet, sei es rückwirkend vorgenommene) Anpassungen der Einbeziehungsverordnung an diese neue Bezeichnung etwas geändert.
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