JudikaturOGH

RS0085691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2004

Eine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet; nimmt dieser das Angebot an, dann hat er Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer) und auf Entrichtung der anderen Beitragshälfte durch den Arbeitgeber.

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