(1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.
(2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.
§ 503 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 503 Auslandsaufenthalt.
…§ 503. (1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt…
§ 506 Verfahren.
…§ 506. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. (2) Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des…
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