Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des § 503 ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksichtigung von nach § 502 ASVG erworbenen Beitragszeiten erfüllt wären - mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonaten fällt, als erfüllt gelten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden