(1) Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linz AG bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:
1.von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 5 Z 2 lit. a und ;
2.von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337;
3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
4.von den Bestimmungen des Achten Teiles die 420 Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 und 8, 421 bis 425, 426 Abs. 1, 430 Abs. 1, 6 und 7, 431 bis 433 mit der Maßgabe, daß eine gültige Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um Beiträge und Leistungen handelt, oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 435, 443, 444, 446, 447, 448 mit der Maßgabe, dass anstelle von 14% 5,6% und anstelle von 7% 2,8% anzuwenden sind, 449 bis 453, 455 Abs. 1, 460, 460a und 460e; § 421 für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linz AG mit der weiteren Maßgabe, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste zu entsenden sind.
(3) Die in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter und die Mitglieder der bei diesen eingerichteten Beiräte unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.
§ 479 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 479 ABSCHNITT II
…Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen 3. UNTERABSCHNITT. Pensionsversicherung. Zusätzliche Pensionsversicherung § 479. (1) Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linz AG bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten…
§ 581 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)
…treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 1999 die §§ 16 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 1 und 479 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999; 1a. mit 1. August 1999 die §§ …
§ 352 Geltungsbereich der Regelung.
… 352. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung ( § 479 ), soweit nicht 1. die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder 2. für die Durchführung in…
§ 73 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
…übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1 Z 2 ergeben würde. (3) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z …
§ 89c GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89c Gerichtsorganisationsgesetz
…25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972), 6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13…
§ 17 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 17 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
…PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG , in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist, verlangen. (2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des…
§ 95 LAG · LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 95 Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
…ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG , in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist, verlangen. (2) Gibt die bzw. der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen…
§ 5 BPG · BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 5 Unverfallbarkeit
…Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999…
§ 6c Unverfallbarkeit
…Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO oder…
§ 95 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 95 Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung
…berechtigten Versicherungsunternehmens, eine Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung kann rechtswirksam nur für alle Versicherten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung, im Kollektivvertrag oder in den…
Gehaltskassengesetz 2002
§ 41 Pflichtzuwendungen
… 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG in die Versorgungsleistung nach Abs. 4 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.…
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