ASVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
ABSCHNITT IV. Schadenersatz und Haftung.
§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.
Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
§ 336 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.
…§ 336. Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind…
§ 332 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.
…Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung…
§ 479 ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen 3. UNTERABSCHNITT. Pensionsversicherung. Zusätzliche Pensionsversicherung § 479. (1) Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linz AG bleib…
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