Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 19a Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
…2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung, 3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung. (3) Die Selbstversicherung endet 1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für…