Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).
§ 471f ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 471f ABSCHNITT Ib
…Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz Geltungsbereich § 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für…
§ 19a Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
…2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung, 3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung. (3) Die Selbstversicherung endet 1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für…
Art. 1 § 1a AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 1 § 1a Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
… 1a. (Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG ( §§ 471f bis 471m ASVG ) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.…
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