Trifft eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f ASVG dar, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h ASVG) nicht anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307 und jenes vom 22. Februar 2012, 2011/08/0361).
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