B745/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §345 ff ASVG. Tribunalcharakter der Landesberufungskommission (siehe Vorjudikatur).
Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung läßt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten.
Kein Verstoß gegen Art6 EMRK durch Unterlassung einer öffentlichen Verhandlung.
Der Vorbehalt Österreichs zu Art6 EMRK bezüglich des in Art90 B-VG festgelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit gilt auch für Verfahren vor Tribunalen im Sinne dieser Konventionsbestimmung.
Der Kassenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde mit 31.03.87 beendet. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertritt, daß sie für behauptete Ansprüche, die unbestrittenermaßen erst nach der Beendigung des Kassenvertrages entstanden wären, nicht zuständig ist.