JudikaturVfGH

B1438/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1992

Nach §76 Abs5 AVG treffen Sachverständigengebühren - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat; damit treffen die Sachverständigengebühren jenen Rechtsträger, als dessen Organ die Landesberufungskommission (§345 ASVG) fungiert. Dies ist aber der Bund, für den die belangte Behörde funktionell tätig ist.

Die Schiedskommissionsverordnung, BGBl. 128/1991, legt in §20 Abs2 die Rechtsträger fest, die für die dem Vorsitzenden der Kommission gebührende Entschädigung aufzukommen haben. Beim Personal- und Amtssachaufwand (s. §1 Abs1 FAG 1989) handelt es sich jedoch um Aufwendungen grundsätzlich anderer Natur als bei dem mit einer konkreten Amtshandlung verbundenen Sachaufwand, sodaß eine analoge Anwendung des §20 Abs2 der Schiedskommissionsverordnung auf Sachverständigengebühren ausgeschlossen ist.

Da aber auch nach §76 Abs5 AVG der beschwerdeführende Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht als Rechtsträger in Frage kommt, in deren Namen die belangte Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, wurde die beschwerdeführende Partei wegen denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes (nämlich §76 AVG und §20 Abs2 der Schiedskommissionsverordnung) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

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