§ 344 Paritätische Schiedskommission
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
ASVG
Gliederung
SECHSTER TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
ABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
3. Unterabschnitt Verfahren bei Streitigkeiten
§ 344 Paritätische Schiedskommission
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