Gesamtverträge für das Rechtsverhältnis Hausapotheken führender Ärzte und einzelnen Sozialversicherungsträgern sieht das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht vor. Streitigkeiten aus einem solchen Verhältnis stehen mit dem durch Einzelvertrag geregelten Rechtsverhältnis zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträger daher weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Zusammenhang im Sinne des §344 ASVG, weshalb zu deren Schlichtung die Kompetenz der Paritätischen Schlichtungskommission nicht gegeben ist.
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