Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet. Ebenso ist diese Kompetenz auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstand ein einzelvertraglicher Anspruch im Sinne des § 344 Abs 1 ASVG ist.
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