(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
(2) Dem Dachverband obliegt
1. die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
2. die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
3. die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
(3) Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
…Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt: 1. wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, 2. in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der…
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