(1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
2. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 98 Begriff des Versicherungsträgers
…geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt: 1. die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24 ASVG), 2. die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25 ASVG), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und 4. die Sozialversicherungsanstalt der…
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 72 § 72Versicherungsträger
…geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind der Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt 1. die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), 2. die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung. (3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind…