(1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
1. die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
2. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
§ 25 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 25 Träger der Pensionsversicherung
…§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: 1. die Pensionsversicherungsanstalt…
§ 5 Ausnahmen von der Vollversicherung.
…Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind, b) ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach §§ 25 oder 26g MABG durchgeführt wird oder c) sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf ( § 82 GuKG ) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes , BGBl…
§ 30 Aufgaben
…§ 30. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt…
§ 32a Kontrolle im Vertragspartnerbereich
…§ 32a. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise…
§ 98 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 98 § 98
…geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt: 1. die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG ( § 24 ASVG ), 2. die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG ( § 25 ASVG ), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation ( § 160 Abs. 3 GSVG ) und 4. die Sozialversicherungsanstalt der…
§ 72 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 72 § 72Versicherungsträger
…geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind der Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt 1. die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), 2. die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), 3. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung. (3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind…
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