ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 246 Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.
§ 246 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 246 Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
…§ 246. Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei…
§ 251a Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
…Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger ( § 246 ) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz…
§ 354 Leistungssachen.
…Versicherungszugehörigkeit ( §§ 13 bis 15 ), die Versicherungszuständigkeit ( §§ 26 bis 29a ), die Leistungszugehörigkeit ( § 245 ) oder die Leistungszuständigkeit ( § 246 ) in Frage steht; 2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung, 3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II…
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